Satzung

 

der

 

      Sportkegler Markranstädt 1990 e.V.

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Sportkegler Markranstädt 1990 e.V.“ und versteht sich in der Tradition des 17. Juni 1925 gegründeten „Lokalverbandes Markranstädter Kegelklubs e. V.“.

 

      Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Borna unter der Nummer VR 726 eingetragen.

 

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in der:

 

      Weststraße 24

 

      04420 Markranstädt

 

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4)  Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Landes- und Fachverbänden, insbesondere des Landessportbundes Sachsen e.V. und des Kegelverbandes Sachsen e.V. und unterwirft sich deren Satzungen.

 

 

 

$ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

(1)  Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes, ganz besonders des Kegelsportes.

 

Dieser wird erreicht durch die sportliche Förderung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen.

 

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)  Zur Erreichung des Vereinszwecks darf der Verein im Rahmen der Abgabenordnung Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten und sie betreiben.

 

 

 

$ 3 Aufgaben des Vereins

 

 

 

(1)  Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Bereitstellung der Sportanlage, Einrichtungen und Gegenstände, Festlegung geregelter Übungstage und –Zeiten. Wenn notwendig erfolgt der Sportbetrieb unter Aufsicht von fachlich versierten Kräften.

 

      Beteiligung an Verbands- und Repräsentationsspielen sowohl im Inland als auch im Ausland.

 

(2)  Zur Durchführung der Aufgaben darf der Verein wie im § 2, Ziffer 5 verfahren.

 

(3)  Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Der Vorstand ist berechtigt haupt- nebenamtlich bezahlte Kräfte einzustellen. Dies können auch Vereinsmitglieder, einschließlich Vorstandsmitglieder sein.

 

 

(4)  Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

(5) Vorstandsmitglieder können jährlich, eine Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500,- Euro erhalten.

 

 

 

§ 4 Mitgliederarten

 

 

 

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein kann als aktives, passives oder förderndes Mitglied bestehen.

 

(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich einer Abteilung angeschlossen haben und dort aktiv Sport treiben.

 

(3)  Passive Mitglieder sind solche, die ohne in diesem Verein Sport zu treiben, dem Verein angehören.

 

(4)  Fördernde Mitglieder sind solche die freiwillig den Verein materiell unterstützen und nach eigenem Ermessen am Vereinsleben teilnehmen.

 

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein freiwillig gestellter Antrag für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Einreichung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber der Satzung des Vereines.

 

(2)  Bei Personen unter 18 Jahren muss dazu die Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten vorliegen.

 

(3)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet Ablehnungen zu begründen.

 

 

 

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaftsrechte

 

 

 

      Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung ab vorausgegangener Mahnung einen weiteren Monat im Rückstand sind, ruhen die Mitgliederrechte. Sie können solange nicht ausgeübt werden, bis die Beitragspflicht voll erfüllt ist.

 

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 

(2)  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung der Mitgliedschaft und hat schriftlich per Brief zu erfolgen. Sie ist, nach Eintritt in den Verein, nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zulässig, danach von 3 Monaten.

 

(3)  Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser der Ausschluss angedroht wurde.

 

(4)  Verstößt ein Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen, kann es durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung eingelegt werden. Diese Einsprüche werden vom geschäftsführenden Vorstand entschieden.

 

 

 

§ 8 Mitgliederbeiträge

 

 

 

(1)  Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des Aktuellen Monatsbeitrags zu bezahlen.

 

      Außerdem werden von den Mitgliedern Mitgliederbeiträge erhoben.

 

(2)  Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträgen und Umlagen werden in der Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzt.

 

(3)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

 

 

 

(1)  Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, für Minderjährige sind das die gesetzlichen Vertreter. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis oder einem dienstähnlichen Verhältnis zum Verein stehen, und einem gewählten Organ angehören, sind nur stimmberechtigt, wenn es ihre Tätigkeit im Verein nicht berührt.

 

(2)  Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und allgemeine Veranstaltungen des Vereins, eventuell gegen Entrichtung vom Vorstand genehmigter Eintrittspreise zu besuchen.

 

(3)  Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereines zu den ausgeschriebenen Öffnungszeiten benutzen.

 

 

 

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln (auch die der Fachverbände), sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beachten und zu befolgen.

 

(2)  Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dessen Ansehen schaden kann.

 

(3)  Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln um Schäden zu vermeiden.

 

(4)  Die Mitglieder haben die in der Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzten  Beiträge, Gebühren und Umlagen an den Verein zu entrichten, sowie die darin festgelegte Anzahl an Pflichtstunden zu leisten.

 

 

 

§ 11 Organe des Vereins

 

 

 

(1)  Die Organe des Vereins sind:

 

·         die Mitgliederversammlung                   (§12)

 

·         der geschäftsführende Vorstand           (§13)

 

·         der Gesamtvorstand                            (§14)

 

·         die Revisionskommission                     (§17)

 

 

 

(2)  Ein Mitglied kann gleichzeitig mehreren Organen angehören (z.B. Vorstandsmitglied und Mannschaftsleiter).

 

(3)  Die Amtsdauer für alle Wahlfunktionen gilt für 4 Jahre, man verbleibt aber bis zu einer Neuwahl  im Amt.

 

      Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Vereinsmitgliedern

 

(2)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres statt.

 

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn die Belange des Vereines es erfordern, oder wenn das von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gefordert wird.

 

(4)  Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung ein.

 

      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(5)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung, für die Dauer des Wahltages und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(6)  Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und andere Tagesordnungspunkte aufnehmen.

 

(7)  Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt offen. Dies gilt auch für Wahlen.

 

(8)  Für Beschlüsse und Wahlen ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

 

(9)  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

      Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 75% der erschienen Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder notwendig.

 

 

  (10) Der Mitgliederversammlung obliegt die,

 

  • Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes, des Sportwartessowie der Revisionskommission
  • Entlastung des Gesamtvorstandes und der Revisionskommission.
  • Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Revisionskommission
  • Abstimmung über Anträge
  • Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereines.

 

 

  (11)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

  (12)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Geladene Gäste sind zugelassen.

 

         Presse, Funk und Fernsehen können auf Vorstandsbeschluss zugelassen werden.

 

 

 

  § 13 Der geschäftsführende Vorstand

 

 

 

  (1)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten. Das sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in).

 

  (2)  Jeweils zwei vom geschäftsführenden Vorstand vertreten dabei den Verein im Sinne des § 26 BGB.

 

 

 

  § 14 Der Gesamtvorstand

 

 

 

  (1)  Der Gesamtvorstand ist ehrenamtlich und besteht aus

 

·   dem geschäftsführenden Vorstand

 

·   die / der 2. Vorsitzende

 

·   dem / der Sportwart(in)

 

·   dem / der Pressewart(in)

 

·   dem / der Jugendwart(in)

 

 

 

  (2)   Der Gesamtvorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet den Verein eigenverantwortlich, mit der notwendigen Sorgfallspflicht und einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung.

 

  (3)   Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt; verbleibt aber bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

       Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes ist einzeln zu wählen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bestimmen aus ihren Reihen den geschäftsführenden Vorstand.

 

  (4)   Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied  während der Amtsperiode aus, so kann ein Ersatzmitglied vom Gesamtvorstand, für die restliche Amtszeit, bestimmt werden.

 

  (5)   Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.- oder 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht dabei nicht angekündigt werden.

 

         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter  der  1.-  oder  2.   Vorsitzende.   Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden der Vorstandssitzung.

 

      Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, bzw. für diesen entgeltlich tätig sind, sind bei Beschlüssen über arbeitsrechtlichen Belangen nicht stimmberechtigt.

 

         Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich mit Unterschrift des Sitzungsleiters zu dokumentieren.

 

  (6)     Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 15 Die Revisionskommission

 

 

 

(1)  Die Revisionskommission hat die Finanzgebaren des Vereins in materieller und formeller Hinsicht sowie den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen und dem Vorstand jährlich, sowie der Mitgliederversammlung für die gesamte Wahlperiode zu berichten.

 

 

 

§ 16 Haftung

 

 

 

(1)   Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte erleiden.

 

(2)   Alle Schäden die aus unsachgemäßen Handhabung der Anlage, Einrichtungen sowie Geräten passieren haftet das Mitglied selbst. ( Abstimmung erfolgt bei den Vorstandsmitgliedern )

 

(3)   Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenstand, dem Anlagevermögen und sämtlichem Inventar besteht.

 

 

 

§ 17 Auflösung des Vereines und Abfallberechtigung

 

 

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Ziffer (9) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

(2)   Auflösung und Konkurs regeln sich nach dem §§ 74-78 BGB.

 

(3)   Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an den Landessportbund Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere der Kinder und Jugendarbeit.

 

(4)   Die Mitglieder des Vereines haben keine Sonderrechte am Vermögen des Vereines

 

(5)   Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

§ 18 Gerichtsstand

 

 

 

Der Gerichtsstand ist Borna.

 

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.03.2017 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.